SAATGUT-ERZEUGER-GEMEINSCHAFT e.V. im Bereich der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
SAATGUT-ERZEUGER-GEMEINSCHAFT e.V.im Bereich der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

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SAATGUT-ERZEUGER-GEMEINSCHAFT e.V.

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Satzung der Saatgut-Erzeuger-Gemeinschaft im Gebiet der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein e. V. (SEG)

§1           Name und Sitz

Die Saatgut-Erzeuger-Gemeinschaft  im Gebiet der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein e. V. (SEG) hat ihren Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

 

§2           Zweck

a)      Die SEG hat den Zweck, die Produktion, die Qualität und den Absatz von Saatgut zu fördern, insbesondere durch Erfahrungsaustausch und Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie dient damit im besonderen Maße den wirtschaftlichen Interessen der Schleswig-Holsteinischen Saatgutwirtschaft (Vermehrer, V-Firmen und Pflanzenzüchter.

b)      Der Gesamtzweck der SEG ist ein gemeinnütziger. Die SEG strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

c)       Zur Erreichung ihres Zweckes arbeitet die SEG  mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und anderen auf diesem Gebiet tätigen Organisationen zusammen.

 

§ 3          Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 4          Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der SEG können erwerben:

1.       Jeder Saatgutvermehrer im Gebiet der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

2.       Organisationen, die sich mit der Saatguterzeugung befassen.

3.       Pflanzenzüchter / Sortenschutzinhaber.

4.       Saatgutvermehrungs- und Vertriebsfirmen.

5.       Als fördernde Mitglieder sonstige an der Saatgutwirtschaft interessierte Personen und Organisationen.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Die Mitgliedschaft erlischt

a)      Durch Tod

b)      Durch Kündigung, die nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erfolgen kann. Sie muss spätestens am ersten Werktag des 2. Geschäftshalbjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

c)       Durch Ausschluss, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluss entscheidet ein Beschwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Fachbeiräte zusammen.

 

§ 5          Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen aus der Satzung der Saatgut-Erzeuger-Gemeinschaft sich ergebenden Arbeiten und Förderungsmaßnahmen teilzunehmen und die Vorteile, die sich insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, des Saatguthandels, der Züchterorganisationen und anderen ergeben, in Anspruch zu nehmen.

 

§ 6          Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeiten der Gemeinschaft zu unterstützen und insbesondere die zur Vorbereitung der Saatenanerkennung erforderlichen Unterlagen dem Beauftragten der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 

§ 7          Organe

Die Organe der SEG sind:

1.       Die Mitgliederversammlung,

2.       Die Fachbeiräte,

3.       Der Vorstand.

 

§ 8          Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.

Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung im „Bauernblatt für Schleswig-Holstein“ – gemeinsam herausgegeben mit der „Schleswig-Holsteinischen Landpost“ – bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 der Mitglieder anwesend sind.

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, weil nicht genügend Mitglieder erschienen sind, so ist eine zweite, mit derselben Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen .

Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 9          Aufgabe der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

1.       Die Wahl der Fachbeiräte auf Vorschlag der zuständigen Organisationen (Vermehrer, Züchter, Handel und Genossenschaften) auf die Dauer von 3 Jahren. Wenn die Organisationen einen Vorschlag nicht einreichen, oder die Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Person ablehnt, können aus der Mitgliederversammlung Vorschläge gemacht werden.

2.       Die  Entgegennahme von Berichten

a)      über die Jahresarbeiten der Gemeinschaft,

b)      über die abgeschlossene Jahresrechnung,

c)       über die Prüfung der Jahresrechnung,

d)      über den nächstjährigen Rechnungsvoranschlag.

3.       Die Beschlussfassung über die vorgelegten Jahresabrechnungen und über den nächstjährigen Haushaltsvoranschlag.

4.       Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

5.       Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6.       Die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung der Gemeinschaft und die Verwendung der Vermögensteile.

7.       Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Über den Verlauf der Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10       Fachbeiräte

Für bestimmte Gebiete der Saatgutvermehrung werden Fachbeiräte gebildet, die sich aus Vertretern der Vermehrer, der Pflanzenzüchter, des Saatguthandelt  und der Genossenschaften der entsprechenden Sachgebiete  sowie einem von der Landwirtschaftskammer benannten Anerkennungsvertreter zusammensetzen. Die einzelnen Fachbeiräte sollen etwa 10 bis 20 Mitglieder umfassen.

Der Vorsitzende der SEG ist gleichzeitig Mitglied in allen Fachbeiräten.

Jeder Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen 1. Und 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter müssen Landwirte sein. Der 2. Stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein gewählt.

Die vereinigten Fachbeiräte wählen außerdem aus ihrer Mitte einen Vertreter des Handels  und einen Vertreter der Genossenschaften als Vorstandsmitglied.

Jeder Fachbeirat wählt außerdem seinen Vertreter für den Beschwerdeausschuss. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt alle drei Jahre. Die Fachbeiräte haben den Vorstand bei der Leitung der SEG  durch Rat und Tat zu unterstützen. Der Vorstand kann den Fachbeiträten und den einzelnen Fachbeiratsmitgliedern besondere Aufgabe zuweisen.

 

§ 11       Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)      Dem Vorsitzenden

b)      Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)       Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)      Den 1. Vorsitzenden der Fachbeiräte

e)      Einem weiteren Mitglieds jeden Fachbeirats aus dem Kreis der Züchter

f)       Einem Vertreter des Handels

g)      Einem Vertreter der Genossenschaften.

Der Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie Vertreten die SEG gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende ist berechtigt, die SEG allein zu Vertreten.

Der Vorsitzende hat die Gesamtleitung der SEG verantwortlich inne, insbesondere obliegt ihm

a)      die Bestellung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorstand bei gleichzeitiger Festlegung der Aufgaben für den Geschäftsführer,

b)      die Benennung der für die Durchführung der Aufgaben der SEG betrauten Personen in Abstimmung mit den Fachbeiräten,

c)       die Einstellung von Fachkräften,

d)      die Verfügung über die im Voranschlag vorgesehenen Mittel,

e)      die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

Im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird der 1. Vorsitzende durch seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.

Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal im Jahr und im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden  und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Entschädigung

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe beanspruchen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§13  Auflösung

Eine Auflösung der Gemeinschaft kann in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die durch einen Zeitraum von mindestens vier Wochen getrennt sein müssen, durch eine Dreiviertelmehrheit  der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird über die Verwendung eines etwa vorhandenen Vermögens durch die Mitgliederversammlung unter Beachtung des Gemeinnützigkeitszweckes der SEG entschieden.

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